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Bürgernetz Deggendorf e.V. Satzung
Datenkommunikation im Alltag
Vereinssatzung
Bürgernetz Deggendorf e.V. ", abgekürzt "degnet e.V.",
Sitz Deggendorf
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr | §2 Vereinszweck | §3
Gemeinnützigkeit | §4 Mitglieder | §5 Mitgliedsbeiträge
| §6 Organe des Vereins | §7 Vorstand | §8 Zuständigkeit
des Vorstands | §9 Sitzung des Vorstands | §10 Kassenführung
| §11 Mitgliederversammlung | §12 Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung | §13 Auflösung | §14 Unwirksamkeit
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bürgernetz Deggendorf
e. V." , abgekürzt degnet e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung
und der beruflichen Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck
a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete
Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische
Bürgernetz ( internet - Einwahlknoten ) heranführen,
b) hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare
durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen
und abgeben,
c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten,
soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt
oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
spätestens sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres
zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß
kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt
werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird für das Kalenderjahr ein
Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Bei vorzeitigem Austritt wird der Beitrag
nicht rückerstattet. .
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem 2.stellvertretenden Vorsitzenden
(technischer Referent), dem Schriftführer und dem
Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben
auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl
im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögen,
e) Erstellung des Jahres - und Kassenberichts,
f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß
von Vereinsmitgliedern.
g) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf
der regulären Amtszeit kann der verbleibende Vorstand
einen kommissarischen Vertreter für den Ausgeschiedenen
bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
Der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende
vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte
mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein
nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstand sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher, einzuladen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen
Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte
Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen
des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung -
des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die
jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie
ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und
der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den
Vorstand,
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins,
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß
des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag
und über einen Ausschluß.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per eMail
oder schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen, daß weiter Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschluß übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt,
schriftliche Bevollmächtigung für ein anderes Mitglied
wird ausgeschlossen. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden
als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung
muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel
der erschienen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse,
die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine gemeinnützige Einrichtung. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 07.12.1995 errichtet.
§ 14 Unwirksamkeit
Falls Bestimmungen dieser Satzung nichtig sind, wird
davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht
berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll
gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem
Sinne am nächsten kommt.
Deggendorf, den 27.08.1999
Die Gründungsmitglieder
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 24.04.1998
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 27.11.1998
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 11.05.1999
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